Statuten

Art. 1   Name und Sitz

Unter dem Namen Swiss ITI, Internationales Theaterinstitut, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Swiss ITI ist der neue Name des Vereins SuisseTHEATRE ITI, Institut International du Théâtre. Sitz des Vereins ist der Wohnort des amtierenden Präsidenten.

Art. 2   Zweck

1) Zweck von Swiss ITI ist die Förderung und Unterstützung von professionellen  Darstellenden und Performativen Künste darstellenden Künsten , sowie die Unterstützung von nationalen und internationalen Aktivitäten und Projekten.

Swiss ITI unterstützt als Mitglied des internationalen Theaterinstituts (ITI) dessen Ziele und Satzung.

Swiss ITI ist Teil der 1948 durch die UNESCO gegründeten weltumspannenden Organisation der darstellenden Künste. Seit der Gründung dient ITI (International Theatre Institute) unter der Ägide der UNESCO dem wechselseitigen Austausch der Kulturschaffenden der darstellenden Künste der Welt.

3) Swiss ITI ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 3   Aufgaben

Die Aufgaben von Swiss ITI sind:

  1. Initiierung, Förderung und Umsetzung von Projekten, die dem oben genannten Zweck dienen
  2. Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen in Verbindung mit dem oben genannten Zweck
  3. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen aller Kulturbereiche
  4. Verbreitung von Informationen aus dem Bereich der Darstellenden und Performativen Künste Darstellenden Künste aus dem Ausland und von Bekanntmachungen des ITI in der Schweiz
  5. Vermittlung von Informationen über Darstellenden und Performativen Künste in der Schweiz an das ITI und andere ausländische Zentren
  6. Teilnahme an den Aktivitäten des ITI, Unterstützung von Ideenaustausch und Schaffung von Netzwerken zwischen professionellen Darstellenden und Performativen KünsteDarstellenden Künsten, Förderung von länderübergreifenden Projekten
  7. Aktive Teilnahme an den verschiedenen committees des ITI worldwide
  8. Aktive Teilnahme am Network for Higher Education

Art. 4   Mittel

Die Mittel von Swiss ITI können sich zusammensetzen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Einnahmen aus eigener Tätigkeit
  3. Öffentlichen Beiträgen und Zuwendungen Dritter

Art 5   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr von Swiss ITI ist das Kalenderjahr.

Art 6   Haftung

Für Schulden des Swiss ITI haftet nur das Vereinsvermögen. Eine individuelle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 7   Mitgliedschaft

1) Mitglied werden können aktive Personen aus dem künstlerisch darstellenden Bereich sowie Verbände und Institutionen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit den Darstellenden und Performativen Künste Darstellenden Künsten in der Schweiz steht.

2) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.

Die Beschlüsse müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.

3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand austreten; seine finanziellen Verpflichtungen laufen bis zum Ende des Geschäftsjahres weiter.

4) Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung während zwei aufeinander folgenden Jahren ihren Beitrag nicht bezahlt haben, verlieren ihre Mitgliedschaft.

5) Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und auf der Seite veröffentlicht.

Einzel- und Kollektivmitglieder profitieren von einer Mitgliedskarte.

 

Art. 8   Organe

Die Organe von Swiss ITI sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

Art. 9   Generalversammlung (GV) 

1) Die GV besteht aus Einzelmitgliedern sowie Vertretern der angeschlossenen Verbände und Institutionen.

2) Die GV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Das Datum einer GV ist den Mitgliedern 6 Wochen im Voraus unter Angabe der vorgesehenen Traktanden schriftlich mitzuteilen. Mitglieder können bis 4 Wochen vor der Versammlung weitere Traktanden vorschlagen. Spätestens 2 Wochen vor der GV erhalten die Mitglieder gegebenenfalls eine bereinigte Traktandenliste und die entsprechenden Unterlagen.

3) Die GV wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Ist sie/er verhindert, leitet eine/r der Vizepräsidentinnen/-präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied die GV.

4) Die GV beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn mehrere Mitglieder eines Verbandes oder einer Institution anwesend sind, haben sie zusammen 2 Stimmen. Nur Anwesende sind stimmberechtigt. Mitglieder können einen Vertreter bevollmächtigen ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.

Die GV steht weiteren Interessierten der Verbände und Institutionen ohne Stimmrecht offen, ebenso Gönnermitgliedern.

5) Der GV obliegen namentlich folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung
des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
des Tätigkeitsberichtes
der Jahresrechnung
des Arbeitsprogramms
des Budgets
  2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  3. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von 2 Jahren, mit der Möglichkeit 3 x wiedergewählt zu werden
  4. Wahl der Kontrollstelle
  5. Beschlussfassung über Anträge gemäss Traktandenliste
  6. Entlastung des Vorstands
und der Kontrollstelle
  7. Bekanntgabe von Änderungen im Mitgliederbestand sowie Entscheide über Rekurse betreffend Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Änderung der Statuten und Auflösung des Swiss ITI

6) Es können ausserordentliche Generalversammlungen stattfinden. Eine ausserordentliche GV wird auf Antrag des Vorstandes, oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen; die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen im Voraus.

7) Für Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Swiss ITI ist die Zustimmung eines qualifizierten Mehrs (2/3) der anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 10   Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich aus 5 – 7 Mitgliedern zusammen.

2) Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet. Ist sie/er verhindert, wird die Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Über Beratungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

3) Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten oder den Vorstandsmitgliedern nach Bedarf einberufen.

4) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Swiss ITI, soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Generalversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
  2. Durchführung des Arbeitsprogramms
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Einsetzung von Arbeitsgruppen, Erteilung von Aufträgen an einzelne Mitglieder oder Dritte
  5. Abordnungen in Kommissionen, Entsendung von Vertretern an Kongresse und in Arbeitsausschüsse, insbesondere in die des ITI
  6. Formulierung und Publizierung von öffentlichen Stellungnahmen
  7. Erstellung eines Reglements für die Geschäftsführung und das Präsidium
  8. Einsetzung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin
  9. Planung, Koordination und Kontrolle der Geschäftsführung

Art. 11 Verpflichtung gegenüber Dritten

Die Präsidentin/der Präsident des Vorstandes oder – bei Verhinderung – die/der Vize-Präsident/in verpflichtet den Verein mit seiner Unterschrift rechtsgültig gegenüber Dritten.

Art. 12   Kontrollstelle

1) Als Kontrollstelle können 2 Mitglieder des Swiss ITI oder ein Treuhandunternehmen gewählt werden.

2) Die Kontrollstelle prüft das Rechnungswesen und den Jahresabschluss und erstattet dem Vorstand zuhanden der GV schriftlich Bericht.

Art. 13   Auflösung 

1) Swiss ITI kann nur aufgelöst werden, wenn dies für eine GV gemäss Art. 9 Abs. 2 und 7 dieser Statuten traktandiert und mit der erforderlichen Mehrheit (Art. 9 Abs. 7) beschlossen wird.

2) Bricht Swiss ITI die Beziehungen mit dem ITI ab oder wird das ITI aufgelöst, so hat dies nicht die Auflösung des Swiss ITI zur Folge.
Der Verein wird dann einen neuen Namen auswählen und setzt seine Aktivitäten fort.

3) Wird Swiss ITI aufgelöst, besorgt der letzte Vorstand die Liquidation. Er bleibt so lange im Amt, bis alle Verbindlichkeiten ordnungsgemäss erfüllt sind. Ein allfällig übrigbleibendes Vermögen soll auf eine Organisation übertragen werden, die möglichst ähnliche Ziele verfolgt wie Swiss ITI.

Diese Statuten wurden an der GV vom 22.09.2020 gutgeheissen. Sie ersetzen diejenigen vom 8.12.2014, beziehungsweise vom 25.04.2009, beziehungsweise vom 17.4.04, 29.5.99 und vom 13.5.2006.

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